Stapler und StVO
Übersicht der rechtlichen Grundlagen
Stapler und Straßenverkehrsrecht
  • Wann unterliegt ein privates Betriebsgelände dem Straßenverkehrsrecht?

  • Welche Maßnahmen müssen bei den Staplern getroffen werden?

  • Welche Konsequenzen hat dies für die Staplerfahrer?

  • Was können wir für Sie tun?

Wann unterliegt ein privates Betriebsgelände dem Straßenverkehrsrecht?

Um es vorweg zu nehmen: Ist die Nutzung der Verkehrsflächen für mehr als nur einen eindeutig beschränkten Personenkreis möglich, handelt es sich um „öffentlichen Verkehrsraum“.
Die DGUV schreibt in der Begriffsbestimmung folgendes:

Definitionen und Begriffsbestimmungen zum Arbeitsgebiet Flurförderzeuge "Öffentlicher Verkehrsraum"

Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Rdnr. 13).

Wegerechtlich öffentlicher Verkehrsraum ist eine für den Verkehr nach den Straßengesetzen des Bundes (Paragraph 2 FernStrG) oder der Länder (z.B. Paragraph 3 BlnStrG) gewidmete Verkehrsfläche. Die Widmung erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Anm. 2.1).

Tatsächlich (faktisch) öffentlicher Verkehrsraum ist eine Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum (zivilrechtlich Privatgelände), die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt (praktisch privatrechtliche Widmung) wird (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Anm. 2.1).

Da es auf Privatgelände nicht zu vorsorglichen Kontrollen durch die Staatsorgane kommt, ist es vielen Betreibern nicht bewusst, dass ihr Betriebsgelände rechtlich öffentlich ist.

Welche Maßnahmen müssen bei den Staplern getroffen werden?

Wer am Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss zunächst das Straßenverkehrsgesetz (StVG) beachten. Dort heißt es in § 1 u. a.:

  • 1 Zulassung (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. (2) Als Kraftfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Diese Bestimmung gilt somit auch für Stapler, wenn diese im öffentlichen Verkehrsbereich eingesetzt werden. Das Zulassungsverfahren selbst ist in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt.

Welche Konsequenzen hat dies für die Staplerfahrer?

Staplerfahrer benötigen neben dem „Staplerschein“ auch die Fahrerlaubnis Klasse L. Jeder der einen Führerschein besitzt, sollte über die Fahrerlaubnis Klasse L verfügen.

Was können wir für Sie tun?

In Kooperation mit der DEKRA erstellen wir Vollgutachten für Ihre Stapler. In wenigen Fällen sind bauliche Veränderungen am Gerät nötig, die wir gern vornehmen. Mit dem Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis erhalten Sie bei Ihrer Zulassungsstelle die Genehmigung, den Stapler auf Ihrem privaten, aber rechtlich öffentlichen Grundstück zu betreiben. Darüber hinaus ist die Nutzung des gesamten öffentlichen Grunds unter Einhaltung der StVO möglich. Lediglich am Güterverkehr dürfen Ihre Stapler nicht teilnehmen, da diese steuerfrei genehmigt wurden.

Wir kümmern uns um Ihre Stapler, damit Sie rechtlich und versicherungstechnisch sicher fahren. Einmalige Kosten dafür liegen unter 500,- Euro. Folgekosten sind nicht zu erwarten.

Da dies ein kompliziertes Thema, mit widersprüchlichen Meinungen ist, stellen Sie ruhig Ihre Fragen persönlich:

Service - Anfrage

Wer darf Staplerfahrer ausbilden?

TÜV - ZertifikatDer berufsgenossenschaftliche Grundsatz DGUV G 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen" gibt im Kapitel 5 die Mindestanforderungen an die Ausbilder vor:

Lesen Sie hier, wer Staplerfahrer ausbilden darf?

Berlin und Brandenburg

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.